Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
§ 2.
In Sanierungsgebieten, die auf Grund einer Überschreitung eines Grenz- oder Zielwertes für PM10 oder PM2,5 gemäß den Anlagen 1 und 5c IG-L in einer Verordnung gemäß § 10 IG-L, die bereits länger als zwei Monate in Kraft ist, angeordnet wurden, dürfen mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März
- 1. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU , ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1, oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, ABl. Nr. L 173 vom 12.7.2000 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU , ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011 S. 1, typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:
Leistung | Termin |
130 bis 560 kW | 1. 10. 2013 |
75 bis <130 kW | 1. 10. 2013 |
37 bis <75 kW | 1. 10. 2014 |
18 bis <37 kW | 1. 10. 2013 |
- 2. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU , oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU , gemäß Stufe II oder höher typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:
Leistung | Termin |
130 bis 560 kW | 1. 10. 2015 |
37 bis <130 kW | 1. 10. 2016 |
- 3. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU , oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU , gemäß Stufe IIIA oder höher typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:
Leistung | Termin |
130 bis 560 kW | 1. 10. 2018 |
19 bis <130 kW | 1. 10. 2019 |
Schlagworte
Grenzwert
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20008343
Dokumentnummer
NOR40148774
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