Anlage 1
Partikelfiltersysteme müssen:
- 1. 97% der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1 000 Stunden bei einer typischen Anwendung abscheiden,
- 2. 90% der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden,
- 3. über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst sowie bei einem Schaden die Zufuhr von Additiven unterbricht,
- 4. bei freier Beschleunigung des Motors bei Motoren, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, bei Abgabe der höchsten erreichbaren Motorleistung den Trübungskoeffizienten von 0,15 m-1 unterschreiten,
- 5. so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung verunmöglicht ist,
- 6. über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen,
- 7. ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden und
- 8. die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Schlagworte
Reinigungsanleitung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20008343
Dokumentnummer
NOR40148779
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)