Anlage 2
Der schriftliche Nachweis darüber, dass Partikelfiltersysteme den Bestimmungen der Anlage 1 entsprechen, hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
- 1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
- 2. Baujahr, Seriennummer und Bezeichnung des Typs
- a) der mobilen Einrichtung bzw. des Geräts,
- b) des Motors und
- c) des Partikelfiltersystems,
- 3. Name und Adresse der Stelle, die die Erfüllung der Bestimmungen der Anlage 1 vorgenommen und bestätigt hat, sowie
- 4. Name und Funktion der Person, die die Bestätigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Anlage 1 unterzeichnet hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20008343
Dokumentnummer
NOR40148780
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