3. Abschnitt
Fachliche Eignung Prüfung der fachlichen Eignung
§ 4.
(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in denAnlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.
(2) Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in § 1 Z 1 oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend derAnlage 3 abzulegen.
(3) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10007578
Dokumentnummer
NOR12083865
alte Dokumentnummer
N5199442161J
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