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§ 5 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr

§ 5.

Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 112/1996

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40016099

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