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§ 4 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

3. Abschnitt

Fachliche Eignung Prüfung der fachlichen Eignung

§ 4.

(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in denAnlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.

(2) Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in § 1 Z 1 oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend derAnlage 3 abzulegen.

(3) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083865

alte Dokumentnummer

N5199442161J

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