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§ 14 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

§ 14.

(1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Abs. 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule1) oder durch ein in Abs. 5 bis 8 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 4 auszuführen.

(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einerHöheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, deren Ablegung nicht den Entfall der Unternehmensprüfung zufolge haben, ersetzen folgendes Sachgebiet der mündlichen Prüfung:

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

(3) Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß der StudienrichtungMaschinenbau ersetzt folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

  1. 1. Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
  2. 2. Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung des Fahrzeuges,
  1. 3. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
  2. 4. kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2001)

(5) Die erfolgreich abgelegteUnternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

  1. 1. kaufmännische Buchführung,
  2. 2. Lohnverrechnung.

mündlich:

  1. 1. Verträge im Allgemeinen,
  2. 2. Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  3. 3. Geschäftsbücher,
  4. 4. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts,
  5. 5. Sozialversicherungsrecht,
  6. 6. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
  7. 7. Steuerrecht,
  8. 8. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  9. 9. kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
  10. 10. Fakturierung,
  11. 11. Marketing,
  12. 12. Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
  13. 13. Organisation der Wirtschaftskammern.

(6) DerNachweis der fachlichen Eignung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Berufszugangs-Verordnung Güterverkehr ‑ BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der mündlichen Prüfung:

  1. 1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
  2. 2. wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen,
  3. 3. Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
  4. 4. Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
  5. 5. Straßenverkehrssicherheit.

(7) DerBefähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros gemäß der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

schriftlich:

  1. 1. kaufmännische Buchführung,
  2. 2. Lohnverrechnung.

mündlich:

  1. 1. Verträge im allgemeinen,
  2. 2. Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  3. 3. Geschäftsbücher,
  4. 4. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
  5. 5. Sozialversicherungsrecht,
  6. 6. Arbeitsrecht ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
  7. 7. Steuerrecht,
  8. 8. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  9. 9. kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
  10. 10. Fakturierung,
  11. 11. Reisebüros,
  12. 12. Organisation der Wirtschaftskammern,
  13. 13. Verkehrsgeographie.

(8) Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittlerenSpeziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:

  1. 1. den schriftlichen Prüfungsteil;
  2. 2. vom mündlichen Prüfungsteil:
  1. a) Abschnitt 1 (Recht);
  2. b) Abschnitt 2 (kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);
  3. c) Abschnitt 3 (fachspezifische Vorschriften): ausgenommen
  1. - Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr und
  2. - Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten;
  1. d) Abschnitt 4 (technische Normen und technischer Betrieb);
  2. e) von Abschnitt 5: Verkehrsgeographie.

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1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „Fachschule“ bezeichnet.

Schlagworte

Zahlungsmodalität, Teilgebiet

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40016102

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