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Anlage 3 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

Anlage 3

1. Ergänzender Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe für Inhaber eines Nachweises der fachlichen Eignung zum Personenkraftverkehrsunternehmer:

  1. a) Kalkulation unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife (schriftlich),
  2. b) die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),
  3. c) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts und der einschlägigen Kollektivverträge sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
  4. d) Beförderungstarife und bedingungen,
  5. e) gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,
  6. f) Organisation von Verkehrsdiensten,
  7. g) Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,
  8. h) Wahl der Fahrzeuge, Genehmigung und Zulassung,
  9. i) Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
  10. j) Funk- und Fernmeldewesen.

2. Ergänzender Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr für Inhaber eines Befähigungsnachweises für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe:

  1. a) Kalkulation (schriftlich),
  2. b) Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen), Organisation des Verkehrsunternehmens,
  3. c) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, des Arbeitszeitrechts, der einschlägigen Kollektivverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
  4. d) Kalkulation,
  5. e) Beförderungstarife, preise und bedingungen,
  6. f) Versicherungen,
  7. g) Reisebüros,
  8. h) Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,
  9. i) gewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,
  10. j) Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
  11. k) Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,
  12. l) Praxis und Formalitäten beim Grenzübergang, Beförderungspapiere,
  13. m) Wahl der Fahrzeuge,
  14. n) Genehmigung und Zulassung,
  15. o) Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
  16. p) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),
  17. q) wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen abweichen,
  18. r) Verkehrsgeographie,
  19. s) Telematikanwendung im Straßenverkehr.

Schlagworte

Beförderungsbedingung, Funkwesen, Beförderungspreis

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40016108

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