§ 45 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Strafbestimmungen

§ 45.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. die gemäß § 5 Abs. 6 vorgeschriebenen Angaben nicht vorlegt;
  2. 2. die gemäß § 12 Abs. 6 erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  3. 3. Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 oder 3 nicht einhält;
  4. 4. der Anzeigepflicht gemäß § 20 nicht nachkommt;
  5. 5. der Auskunftspflicht nach § 22 Abs. 2 nicht nachkommt oder vorhandene Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
  6. 6. entgegen § 23 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Strafbestimmungen nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136718

alte Dokumentnummer

N8199330551J