Strafbestimmungen
§ 45.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landesregierung zu bestrafen mit einer Geldstrafe
- 1. bis zu 29 070 €, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt;
- 2. bis zu 14 530 €, wer
- a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält,
- b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt,
- c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40022844