zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4
Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit
§ 44.
(1) Die erfassten Steuern (§ 38) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 3), hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten (Z 4), und einer Ausschüttung (Z 5) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:
- 1. Der im Abschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste einer Betriebsstätte bezieht, wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.
- 2. Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß § 36 Abs. 3 ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet; dies gilt auch für einen der volltransparenten Einheit nach Z 3 zugerechneten Betrag.
- 3. Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (§ 2 Z 17) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.
- 4. Der im Abschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. e) oder umgekehrt hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) bezieht, wird dieser Einheit nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.
- 5. Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer unmittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter auf diese Ausschüttung entfallen.
- Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind die latenten Steuern sämtlicher im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich nicht anderen Geschäftseinheiten gemäß Z 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt.
(2) Die einer Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 in Bezug auf passive Einkünfte (Abs. 3) zuzurechnenden erfassten Steuern sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:
- 1. Den Betrag an erfassten Steuern in Bezug auf diese passiven Einkünfte oder
- 2. den Betrag der passiven Einkünfte der Geschäftseinheit, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird.
- Sodann verbleibende erfasste Steuern sind von der Zurechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 auszunehmen.
(3) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als passive Einkünfte folgende im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigte Erträge, sofern ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden oder umgekehrt hybriden Einheit besteuert wurde:
- 1. Dividenden oder dividendenähnliche Erträge,
- 2. Zinsen oder zinsähnliche Erträge,
- 3. Mieten,
- 4. Lizenzgebühren,
- 5. Annuitäten oder
- 6. Nettogewinne aus Vermögen, das zu Erträgen gemäß Z 1 bis 5 führt.
(4) Werden die Mindeststeuer-Gewinne einer Betriebsstätte gemäß § 35 Abs. 6 als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt, sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte entfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch höchstens jene Beträge zu berücksichtigen, die sich aus der Multiplikation dieser Mindeststeuer-Gewinne mit dem höchsten Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses ergeben.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sind einer in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer keine erfassten ausländischen Steuern ihres Stammhauses und ihrer unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für eine von der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Ausschüttungen an den gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß den §§ 93 bis 96 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40273517
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