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§ 43 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Mindeststeuer-Verlustwahlrecht

§ 43.

(1) Auf Antrag kann nach Maßgabe des Abs. 5 für ein Steuerhoheitsgebiet von der Berücksichtigung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 abgesehen werden. Dieses Wahlrecht kann jedoch nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem gemäß § 65 ausgeübt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts wird für jedes Geschäftsjahr, in dem ein Mindeststeuer-Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet vorliegt, ein verlustbedingter latenter Steueranspruch ermittelt. Dieser entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.

(2) Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der vorgetragene latente Steueranspruch verwendet. Der verwendete Betrag entspricht dem Mindeststeuer-Nettogewinn multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, höchstens aber dem vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueranspruch.

(3) Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag vermindert, der gemäß Abs. 2 in einem Geschäftsjahr verwendet wird. Der Saldo wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen.

(4) Bei Widerruf des Wahlrechts gemäß Abs. 1 verfallen die vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueransprüche zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt.

(5) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist im Mindeststeuerbericht (§ 73 Z 4) für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die Unternehmensgruppe über eine Geschäftseinheit in dem vom Wahlrecht betroffenen Steuerhoheitsgebiet verfügt.

(6) Übt eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, das Wahlrecht gemäß Abs. 1 aus, wird der verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der Mindeststeuer-Verluste der transparenten Gesellschaft nach der Kürzung gemäß § 63 Abs. 2 berechnet.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258675

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