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§ 42 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Erlöschen der Bescheinigung

§ 42.

(1) Die Bescheinigung erlischt gleichzeitig mit dem Ruhen, der Suspendierung oder dem Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den §§ 114 bis 123 WTBG 2017 oder mit dem Widerruf der Zulassung als Revisor oder dem Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

(2) Die Bescheinigung für Prüfungsgesellschaften gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 erlischt, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder ein angestellter Revisor des anerkannten Revisionsverbands die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nachweisen kann. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die APAB hat mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275705

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