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§ 115 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Ehegatten

§ 115.

(1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:

  1. 1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
  2. 2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.

(3) Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.

(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet

  1. 1. mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
  2. 2. mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197463