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§ 114 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

3. Abschnitt

Verwertung Fortführungsrecht

§ 114.

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. 1. der überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oder
  2. 2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oder
  3. 3. der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197462