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§ 43 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

3. Abschnitt

Inspektionen Gegenstand von Inspektionen

§ 43.

(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die APAB nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei diesen Inspektionen trägt die APAB die Verantwortung gemäß Art. 26 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 . Die APAB beauftragt einen Inspektor zur Durchführung einer Inspektion und hat die geplante Inspektion dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft eine Woche vorher anzukündigen. Gegen den Inspektionsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Im Fall von festgestellten Mängeln in der letzten Qualitätssicherungsprüfung oder in der laufenden Inspektion oder im Zusammenhang mit Anfragen zur internationalen Zusammenarbeit gemäß § 78 können in die Inspektionen andere Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse einbezogen werden.

(3) Bei Inspektionen festgestellte Mängel in der internen Qualitätssicherung eines zu überprüfenden Abschlussprüfers oder einer zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft sind dem folgenden Qualitätssicherungsprüfer zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275706

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