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§ 44 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Intervalle von Inspektionen

§ 44.

Inspektionen sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB überschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275707

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