§ 3 StWG.

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1999

2. Abschnitt
Elektrizitätsrechtliche Bewilligung

§ 3*)
Bewilligungspflichtige Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Leitungsanlagen bis 1000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung,

  1. a) zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden,
  2. b) Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 34 Abs. 1 lit. a des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erzeugten elektrischen Energie dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999

09.11.2016

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