§ 3 StWG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt
Elektrizitätsrechtliche Bewilligung

§ 3*)
Bewilligungspflichtige Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Leitungsanlagen bis 1000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung,

  1. a) zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden,
  2. b) Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der elektrischen Energie aus Erzeugungsanlagen dienen, die mit fester oder flüssiger Biomasse, Biogas, Deponie- oder Klärgas, geothermischer Energie, Wind oder Sonnenenergie betrieben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 44/2013

14.12.2015

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