2. Abschnitt
Elektrizitätsrechtliche Bewilligung
§ 3
Bewilligungspflichtige Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Leitungsanlagen bis 1000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung, zu Eigenanlagen gehörige Leistungsanlagen, soferne hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden.
09.11.2016
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