2. Abschnitt
Elektrizitätsrechtliche Bewilligung
§ 3*)
Bewilligungspflichtige Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Leitungsanlage bedarf – unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen, Erdungen, Isolatoren und Zubehörteilen ist jedenfalls keine wesentliche Änderung nach Abs. 1 letzter Satz; dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.
(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Leitungsanlagen bis 1000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung,
- a) zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden,
- b) Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der elektrischen Energie aus Erzeugungsanlagen dienen, die mit fester oder flüssiger Biomasse, Biogas, Deponie- oder Klärgas, geothermischer Energie, Wind oder Sonnenenergie betrieben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1999, 44/2013, 78/2017
07.12.2017
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