Unbefugter Gebrauch
§ 3
(1) Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß § 2 die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (§ 1)
- 1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder
- 2. zur Benennung von Vereinen, Versammlungen, Firmen oder Unternehmen oder
- 3. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
verwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.
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