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§ 4 Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Verwaltungsübertretungen

§ 4

(1) Wer

  1. 1. gegen § 3 verstößt oder
  2. 2. in einem Druckwerk Embleme oder Bezeichnungen (§ 1) auf eine Weise verwendet, die geeignet ist, den Anschein einer Veröffentlichung zu erwecken, die von einem Berechtigten gemäß § 2 herrührt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, in den Fällen der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Druckwerke gemäß Abs. 1 Z 2 sind für verfallen zu erklären.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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