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§ 2 Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Inhaber des Schutzrechtes

§ 2

(1) Das ausschließliche Recht auf die Verwendung der Embleme und Bezeichnungen (Schutzrecht) im Sinne des § 1 steht den nachgenannten Organisationen zu:

  1. 1. dem Internationalen Olympischen Comite;
  2. 2. dem Österreichischen Olympischen Comite;
  3. 3. juristischen Personen und Personenvereinigungen, an denen das Internationale Olympische Comite oder das Österreichische Olympische Comite maßgebend, das heißt mit mehr als 50%, beteiligt sind;
  4. 4. dem Verein zur Förderung des Olympischen Gedankens.

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