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§ 1 Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Olympische Embleme und Bezeichnungen

§ 1

(1) Unter Schutzrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes wird das ausschließliche Recht auf Nutzung der in den Abs. 2 und 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und 6 genannten Embleme und Bezeichnungen als Marken und Muster verstanden.

(2) Die Verwendung der olympischen Embleme und Bezeichnungen unterliegt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Die olympischen Embleme sind

  1. 1. das Symbol des Internationalen wie des Österreichischen Olympischen Comites, bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster ./1 der Anlage (olympische Ringe);
  2. 2. das Emblem des ÖOC, bestehend aus einem Wappen und den olympischen Ringen im Sinne der Z 1 nach dem Muster ./2 der Anlage.

(4) Die olympischen Bezeichnungen sind

  1. 1. die Worte „Olympiade“, „Olympia“ (soweit es sich nicht um einen Vor- oder Familiennamen handelt), „olympisch“, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung, ähnliche Wortgruppen oder jede Kombination oder Nachahmung dieser Wortgruppen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnten oder auf eine Verbindung mit dem ÖOC oder eine olympische Aktivität hinweisen;
  2. 2. die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

(5) Als olympische Bezeichnung gilt auch eine Marke, eine Firma, ein Zeichen, Symbol oder ein Siegel, die geeignet sind, den Anschein der Verbindung mit oder der Autorisierung durch das Internationale Olympische Comite oder das Österreichische Olympische Comite zu erwecken.

(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auch Anwendungen auf Embleme und Bezeichnungen, die in den Abs. 3 bis 5 genannten verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und Familiennamen.

Verwechslungsfähig ähnlich sind Embleme und Bezeichnungen, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Daß ein Emblem oder eine Bezeichnung aus Worten, das andere aus bildlichen Darstellungen besteht, schließt für sich allein die Ähnlichkeit nicht aus.

Bei Beurteilung, ob ein Zeichen verwechslungsfähig ist, sind alle Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.

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