Übergangsbestimmungen
§ 5
Wohlerworbene Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)