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§ 3 Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Unbefugter Gebrauch

§ 3

(1) Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß § 2 die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (§ 1)

  1. 1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder
  2. 2. zur Benennung von Vereinen, Versammlungen, Firmen oder Unternehmen oder
  3. 3. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen

    verwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.

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