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§ 3  PAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO

§ 3.

(1) Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen, sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich anderes regelt, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle wahrzunehmen, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler richtet im ESS-Serviceportal des Bundes einen Bereich zur Information gemäß DSGVO ein. Sie oder er erfüllt die Informationspflichten gemäß DSGVO in Bezug auf jene Personen in einem aktiven Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, die am 25. Mai 2018 einen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes haben und nicht von § 5 Abs. 3 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2006, erfasst sind (Erstinformation). Insbesondere sind Personen, die am 25. Mai 2018 in keinem aktiven Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 standen oder Personen, die am 25. Mai 2018 keinen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes hatten, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu informieren, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist.

(3) Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß DSGVO geltend, so haben dies die gemeinsam Verantwortlichen einander unverzüglich mitzuteilen. Erforderlichenfalls haben gemeinsam Verantwortliche einander bei der Erfüllung der Pflichten gemäß DSGVO zu unterstützen.

(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle, die mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist, in Bezug auf die in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes verarbeiteten personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten standardisierte Berichte und Abfragen für die Erfüllung der Pflichten gemäß DSGVO zur Verfügung zu stellen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Zentralstelle nach Bekanntgabe der durchgeführten standardisierten Berichte und Abfragen in Bezug auf die in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes über die Vollständigkeit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu informieren. Soweit diese Daten einer betroffenen Person nicht vollständig aus den durchgeführten standardisierten Berichten und Abfragen hervorgehen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle diese Daten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20010205

Dokumentnummer

NOR40202439

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