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§ 2  PAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Informationsaustausch

§ 2.

Gemeinsam Verantwortliche haben einander folgende Informationen bekannt zu geben:

  1. 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. 2. Name und Kontaktdaten der Vertreterin oder des Vertreters des Verantwortlichen,
  3. 3. Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und
  4. 4. Bezeichnung und Kontaktdaten der innerorganisatorisch zuständigen Stelle, der personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten betroffener Personen sowie sonstige Informationen zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung von Rechten gemäß DSGVO übermittelt werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20010205

Dokumentnummer

NOR40202438

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