Informationsaustausch
§ 2.
Gemeinsam Verantwortliche haben einander folgende Informationen bekannt zu geben:
- 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
- 2. Name und Kontaktdaten der Vertreterin oder des Vertreters des Verantwortlichen,
- 3. Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und
- 4. Bezeichnung und Kontaktdaten der innerorganisatorisch zuständigen Stelle, der personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten betroffener Personen sowie sonstige Informationen zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung von Rechten gemäß DSGVO übermittelt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20010205
Dokumentnummer
NOR40202438
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