Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
- 1. „Netz- und Informationssystem“
- a) ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des § 3 Z 11 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003,
- b) eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder
- c) digitale Daten, die von den – in lit. a und b genannten – Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;
- 2. „Netz- und Informationssystemsicherheit (NIS)“ die Fähigkeit, Sicherheitsvorfällen vorzubeugen, diese zu erkennen, abzuwehren und zu beseitigen;
- 3. „NIS-RL“ die Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union, ABl. Nr. L 194 vom 19.07.2016 S. 1;
- 4. „Innerer Kreis der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK)“ eine interministerielle Struktur zur Koordination auf der operativen Ebene im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestehend aus Vertretern des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, die vor Beginn der Teilnahme einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen sind;
- 5. „Operative Koordinierungsstruktur (OpKoord)“ eine Struktur zur Koordination auf der operativen Ebene im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestehend aus dem IKDOK und den Computer-Notfallteams (§ 14);
- 6. „Sicherheitsvorfall“ eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit von Netz- und Informationssystemen, die zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit oder zu einem Ausfall des betriebenen Dienstes mit erheblichen Auswirkungen geführt hat; bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen. Die voraussichtliche
- a) Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste benötigen,
- b) Dauer des Sicherheitsvorfalls,
- c) geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet und
- d) Auswirkung auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten;
- 7. „Vorfall“ alle Ereignisse, die tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit von Netz- und Informationssystemen haben und kein Sicherheitsvorfall sind;
- 8. „Risiko“ alle Umstände oder Ereignisse, die potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben;
- 9. „wesentlicher Dienst“ einen Dienst, der in einem der in § 2 genannten Sektoren erbracht wird und der eine wesentliche Bedeutung insbesondere für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, des öffentlichen Verkehrs oder die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie hat und dessen Verfügbarkeit abhängig von Netz- und Informationssystemen ist;
- 10. „Betreiber wesentlicher Dienste“ eine Einrichtung mit Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringt;
- 11. „qualifizierte Stelle“ eine Einrichtung mit Niederlassung in Österreich, deren Eignung zur Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen von Betreibern wesentlicher Dienste vom Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 1 festgestellt wurde;
- 12. „digitaler Dienst“ einen Dienst im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, bei dem es sich um einen Online-Marktplatz, eine Online-Suchmaschine oder einen Cloud-Computing-Dienst handelt;
- 13. „Anbieter digitaler Dienste“ eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die einen digitalen Dienst in Österreich anbietet und kein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ist
- a) mit Hauptniederlassung in Österreich oder
- b) ohne Hauptniederlassung in der Europäischen Union, die einen Vertreter namhaft gemacht hat;
- 14. „Vertreter“ eine in Österreich niedergelassene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Anbieters digitaler Dienste zu handeln, und an die sich der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres oder die Computer-Notfallteams – statt an den Anbieter digitaler Dienste – hinsichtlich der Pflichten dieses Anbieters digitaler Dienste gemäß diesem Bundesgesetz wenden können;
- 15. „Online-Marktplatz“ einen digitalen Dienst, der es Verbrauchern oder Unternehmern ermöglicht, Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Unternehmern entweder auf der Website des Online-Marktplatzes oder auf der Website eines Unternehmers, die von dem Online-Marktplatz bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschließen;
- 16. „Online-Suchmaschine“ einen digitalen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Suchen grundsätzlich auf allen Websites oder auf Websites in einer bestimmten Sprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe vorzunehmen, und der daraufhin Links anzeigt, über die Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt gefunden werden können;
- 17. „Cloud-Computing-Dienst“ einen digitalen Dienst, der den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht;
- 18. „Einrichtungen des Bundes“ die Bundesministerien, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft, die Präsidentschaftskanzlei und die Parlamentsdirektion; weitere Dienststellen des Bundes können vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmt werden;
- 19. „Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung“ die Einrichtungen des Bundes und jener Länder, die von der Möglichkeit gemäß § 22 Abs. 5 Gebrauch gemacht haben;
- 20. „Kooperationsgruppe“ ein gemäß Art. 11 NIS-RL eingerichtetes Gremium, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammensetzt und der Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit sowie des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Aufbau von Vertrauen und zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Europäischen Union dient;
- 21. „CSIRTs-Netzwerk“ ein gemäß Art. 12 NIS-RL eingerichtetes Gremium, das sich aus Vertretern der Computer-Notfallteams der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des europäischen Computer-Notfallteams zusammensetzt und zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit fördern soll;
- 22. „Cyberkrise“ ein oder mehrere Sicherheitsvorfälle, die eine gegenwärtige und unmittelbare Gefahr für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen darstellen und schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl großer Teile der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen nach sich ziehen können;
- 23. „Cyberkrisenmanagement“ ein Koordinierungsverfahren zur Bewältigung von Cyberkrisen.
Schlagworte
Netzsystem, Netzsystemsicherheit, Informationstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010536
Dokumentnummer
NOR40210920
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