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§ 3 MeldeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2023

Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung

§ 3.

(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 4) auch unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Datenfernverkehr im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR) durchgeführt werden können, wenn die Identitätsdaten des Meldepflichtigen aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und Z 9 sowie Abschnitt B Z 1 bis 3 und Z 7 der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, erfasst ist. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie den Zeitpunkt, ab dem diese An- oder Ummeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.

(1b) Im Falle der An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR ‑ § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen.

(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Abs. 1a zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion E‑ID (§§ 4 ff des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).

(3) Für die Anmeldung bei der Meldebehörde sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 4) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion E‑ID (§§ 4 ff des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).

(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40257117