§ 3
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausgenommen.
(2) Familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 2. die Kinder und Kindeskinder,
- 3. die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne,
- 4. die Eltern und Großeltern
der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, wenn diese Personen mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in ihrem oder seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (Abs. 2) sind die §§ 13, 76 bis 94h, 108 bis 109 und die Abschnitte 5 und 6 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94f auf familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
