§ 3 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 3

(1) Von den Vorschriften der Landarbeitsordnung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 die familieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.

(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:

  1. a) der Ehegatte,
  2. b) die Kinder und Kindeskinder,
  3. c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
  4. d) die Eltern und Großeltern

    des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 77 bis 94, 108 Abs. 1, 2, 4 und 6 und 109; ferner die Abschnitte 5 und 6.

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