§ 3
(1) Von den Vorschriften der Landarbeitsordnung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 die familieneigenen Arbeitskräfte ausgenommen.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind die §§ 13, 77 bis 94, 108 Ab. 1, 108a Abs. 1 bis 4 sowie 109 und die Abschnitte 5 und 6 anzuwenden.
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