Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 63/2010
§ 3
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:
- 1. die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer:
- a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne,
- d) die Eltern und Großeltern,
- 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner
- der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, wenn diese Personen mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in ihrem oder seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(2) Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 108 bis 109 und die Abschnitte 5 und 6 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt.
01.12.2010
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