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§ 3 ISBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Zielerreichung

§ 3.

(1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere

  1. 1. Förderungen vergeben,
  2. 2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,
  3. 3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,
  4. 4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
  5. 5. Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.

(1a) Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.

(2) Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:

  1. 1. Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
  2. 2. Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
  1. a) Bildung und Forschung,
  2. b) Wirtschaft und Bildung,
  3. c) Erschließung des Bildungsmarktes sowie
  4. d) Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
  1. 3. Bewusstseinsbildung,
  2. 4. Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie
  3. 5. Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.

(3) Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von

  1. 1. Forschungseinrichtungen,
  2. 2. öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
  3. 3. Unternehmen sowie
  4. 4. gemeinnützigen Einrichtungen,

(4) Die Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere

  1. 1. den Gegenstand der Förderungen,
  2. 2. die förderbaren Kosten,
  3. 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
  4. 4. Art und Ausmaß der Förderungen,
  5. 5. das Verfahren,
  6. 6. den Inhalt der Förderverträge,
  7. 7. Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
  8. 8. den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
  1. zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.

(5) Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:

  1. 1. Qualität und Relevanz,
  2. 2. Risikoorientierung,
  3. 3. Praxis- und Innovationsorientierung,
  4. 4. Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
  5. 5. Offenheit,
  6. 6. Impact- und Systemorientierung,
  7. 7. Antizipation und Adaptivität,
  8. 8. Nachhaltigkeitsorientierung,
  9. 9. Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
  10. 10. Ausmaß der Vernetzung.

(6) Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.

Schlagworte

Praxisorientierung, Diversitätsorientierung, Inklusionsorientierung, Impactorientierung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40243218

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