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§ 3 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Leitende Grundsätze und Aufgaben

§ 3.

(1) Die Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft bzw. Kunst und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen und der Lernfreiheit verpflichtet.

(2) Die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Universität sind:

  1. 1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) sowie Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. 2. Gewährleistung einer Universitätsausbildung, die anwendungsorientiert auf Digitalisierung und auf digitale Transformation bezogen und gleichzeitig in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet ist;
  3. 3. Vermittlung der Fähigkeit, sich den kontinuierlich ändernden Anforderungen aus Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Industrie sowie technologischen Entwicklungen und den sich ändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen zu stellen;
  4. 4. Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und die Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf die Anforderungen unterschiedlicher Arbeitsfelder;
  5. 5. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien- Lehr- und Forschungsbereich gemäß § 2a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HSQSG, BGBl. I Nr. 74/2011;
  6. 6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten gemäß § 11 Abs. 1 Z 11 und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  7. 7. Diskriminierungsfreiheit, Diversität, Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung;
  8. 8. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  9. 9. intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts-, Forschungs- und Kunsteinrichtungen sowie vor allem Wirtschaft und Industrie auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene (Wissens- und Technologietransfer);
  10. 10. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Lehr- und Forschungspersonal sowie von Studierenden;
  11. 11. internationale Ausrichtung in Forschung, Lehre sowie Wissens- und Technologietransfer;
  12. 12. soziale Chancengleichheit sowie Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen im Sinn einer humanen Gesellschaft;
  13. 13. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen;
  14. 14. Vereinbarkeit von Studium bzw. Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  15. 15. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  16. 16. nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

(3) Die Universität hat die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung sicherzustellen. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B‑GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b B‑GlBG trifft.

(4) Zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ist ein weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen. Die Aufgabe dieses Kollegialorgans ist die Mitwirkung an Prozessen der Personalbestellung, der Gestaltung von Karrieremodellen, der Gewährleistung der geschlechtergerechten Repräsentanz gemäß § 13 Abs. 1 sowie der Entwicklung und Umsetzung einer am Stand der Wissenschaften orientierten Gleichstellungs- und Diversitätskultur an der Universität.

(5) Zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Abs. 4 ist ein weiteres weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen.

(6) Aufbauend auf den Grundsätzen nach Abs. 2 hat die Universität Organisations- und Ablaufstrukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (§ 2) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen und europäischen Hochschulwesens dienen.

(7) Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nach nationalen und internationalen Standards aufzubauen, welches die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.

(8) Die Satzung sowie die Curricula sind auf der Website der Universität zu veröffentlichen.

Schlagworte

Studienbereich, Lehrbereich, Wissenschaftseinrichtung, Forschungseinrichtung, Lehrpersonal, Wissenstransfer, Gleichstellungskultur, Organisationsstruktur, Qualitätssicherung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261338

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