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§ 12 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Universitätsversammlung (University Assembly)

§ 12.

(1) Der Universitätsversammlung gehören 21 Mitglieder an. Von diesen gehören zwölf Mitglieder dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b und vier Mitglieder dem Personal gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 an. Fünf Mitglieder der Universitätsversammlung setzen sich aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 zusammen. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(2) Für die Universitätsversammlung ist für eine Funktionsperiode von fünf Jahren eine Urwahl abzuhalten. Zwölf Mitglieder sind vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b aus dessen Kreis zu wählen. Vier Mitglieder sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 aus ihrem Kreis zu wählen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 sind zu entsenden.

(3) Der Universitätsversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

  1. 1. Entsendung von drei Mitgliedern aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a und b in das Kuratorium;
  2. 2. Stellungnahme zu der von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten vorgeschlagenen Satzung an das Kuratorium innerhalb von vier Wochen.

(4) Der Universitätsversammlung kommt beratende Funktion in allen Angelegenheiten auf Ersuchen des zuständigen Organs der Universität zu.

(5) Die Universitätsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261347

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