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§ 13 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Kollegialorgane

§ 13.

(1) Bei der Bestellung von Mitgliedern in Kollegialorgane ist eine geschlechtergerechte Repräsentanz sicherzustellen. Zu den Kollegialorganen zählen auch die Curriculakommissionen gemäß § 11 Abs. 1 Z 11.

(2) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen der Universität ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als anwesend.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261348

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