Studien und akademische Grade
§ 4.
(1) Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und PhD‑Doktoratsstudien einzurichten, darüber hinaus Universitätslehrgänge gemäß §§ 56 und 70 UG. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat mindestens 180 ECTS‑Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS‑Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS‑Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS‑Anrechnungspunkte umfasst. Die Dauer der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD‑Doktoratsstudien können auch als kombinierte Master-PhD‑Studien angeboten werden. Für diese beträgt die Studiendauer mindestens fünf Jahre.
(2) Studien können auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des § 54d UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des § 54e UG eingerichtet werden.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder PhD‑Doktoratsgrade zu verleihen.
(4) Studierende haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 600 Euro für jedes Semester zu entrichten. Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags können in der Satzung festgelegt werden.
(5) Die Universität ist berechtigt, in den Fachbereichen der von ihr angebotenen Studien Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die universitätsinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(6) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Studierenden einen Lehrgangsbeitrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs zu entrichten. Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
Schlagworte
Qualitätsentwicklung, Bachelorstudium, Masterstudium, Bachelorgrad, Mastergrad
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261339
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