Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
- 1. im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
- 2. im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
- 3. im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,
- 4. im Ausbildungsbereich der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
- 5. im Ausbildungsbereich des Bundesdenkmalamtes die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor.
(2) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Im Mentorenmodell findet die Betreuung und Förderung von Bediensteten durch eine Führungskraft oder eine von dieser benannten geeigneten erfahrenen Kraft statt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts zur/m Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.
(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 123/2014
Schlagworte
Personaldirektion
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20006410
Dokumentnummer
NOR40162557
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