§ 3 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)

(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

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