Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
- im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
- im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
- im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes bzw. ab 1.1.2014 des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,
- im Ausbildungsbereich der Datenschutzkommission bzw. ab 1.1.2014 der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)
(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
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