§ 3 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Patin/ Pate, Lehrbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

(2) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Patin/eines Paten oder einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Während beim Patenmodell eine/ein erfahrene/r, auch gleichgestellte/r Kollegin/Kollege vorrangig die Startbegleitung und Einarbeitung einer/s neuen Mitarbeiterin/Mitarbeiters übernimmt, findet im Mentorenmodell die Betreuung und Förderung bereits erfahrener Bediensteter durch eine Führungskraft statt. Die Ausübung der Funktion als Patin/Pate oder Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Asylgerichtshofes zur/m Patin/Paten oder Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Asylgerichtshofes zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.

(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des jeweiligen Ausbildungsbereiches, heranzuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)