123. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA) geändert wird
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA), BGBl. II Nr. 248/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 216/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet samt Überschrift:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
- 1. Zentralleitung des Bundeskanzleramtes (samt Gleichbehandlungsanwaltschaft, ständige Vertretung bei der OECD, KommAustria, Hofmusikkapelle und Österreichisches Museum für Volkskunde)
- 2. Österreichisches Staatsarchiv
- 3. Bundesverwaltungsgericht
- 4. Datenschutzbehörde
- 5. Bundesdenkmalamt.“
2. § 3 Abs. 1 lautet samt Überschrift:
„Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
- 1. im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
- 2. im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
- 3. im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,
- 4. im Ausbildungsbereich der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
- 5. im Ausbildungsbereich des Bundesdenkmalamtes die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor.“
3. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen
- 1. den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
- 2. Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Bildungsprogramms sind und
- 3. im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.“
4. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Bedienstete gemäß § 1 Abs. 1, die im Kunst- und Kulturbereich tätig sind, haben im Rahmen der theoretischen Ausbildung zumindest ein Ausbildungsmodul im Bereich Kunst- und Kultur zu absolvieren.“
5. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 5 Abs. 7 und die Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 123/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
6. Die Anlage 4 lautet:
„Anlage 4: Inhalte, Ziele und Mindeststunden der theoretischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 5 für den Bereich des Bundesdenkmalamtes
I. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1
Die Teilbereiche 1. Recht und 2. Verwaltungsorganisation undVerwaltungsökonomie entsprechen in Bezug auf Inhalte, Ziele und Mindeststunden der Anlage 1 der Grundausbildungsverordnung.
3. Sonstige für den Ausbildungsbereich Bundesdenkmalamt spezifische Fächer | Mindeststunden |
Der Ressortbereich Bundeskanzleramt Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 8 |
EDV-Anwendungen, Support, interne Richtlinien und BDA-spezifische Gesetze Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 16 |
Gender Mainstreaming Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 4 |
Denkmalpflege und österreichische Kunst- und Kulturgeschichte Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 50 |
Public Management Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 16 |
II. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2
Die Teilbereiche 1. Recht und 2. Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie entsprechen in Bezug auf Inhalte, Ziele und Mindeststunden der Anlage 1 der Grundausbildungsverordnung.
3. Sonstige für den Ausbildungsbereich Bundesdenkmalamt spezifische Fächer | Mindeststunden |
Der Ressortbereich Bundeskanzleramt Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 8 |
EDV-Anwendungen, Support, interne Richtlinien und BDA-spezifische Gesetze Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 16 |
Gender Mainstreaming Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 4 |
Denkmalpflege und österreichische Kunst- und Kulturgeschichte Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 40 |
Public Management Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 16 |
III. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 und v4
Die Teilbereiche 1. Recht und 2. Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie entsprechen in Bezug auf Inhalte, Ziele und Mindeststunden der Anlage 1 der Grundausbildungsverordnung.
3. Sonstige für den Ausbildungsbereich Bundesdenkmalamt spezifische Fächer | Mindeststunden |
Der Ressortbereich Bundeskanzleramt Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 8 |
EDV-Anwendungen, Support, interne Richtlinien und BDA-spezifische Gesetze Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 16 |
Gender Mainstreaming Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 4 |
European Computer Driving Licence (ECDL) oder eine gleichwertige den dienstlichen Erfordernissen des Arbeitsplatzes entsprechende Ausbildung Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 16-60 |
Denkmalpflege und österreichische Kunst- und Kulturgeschichte Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl
| 30 |
Kundenorientierung in der Verwaltung Ziel auf Basis der Mindeststundenanzahl
| 8 |
IV. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3
Die Teilbereiche 1. Recht und 2. Sonstige für den Ausbildungsbereich spezifische Fächer entsprechen in Bezug auf Inhalte, Ziele und Mindeststunden der Anlage 1 Punkt V. der Grundausbildungsverordnung.“
Faymann
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