§ 3 DAV-BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

§ 3.

(1) Auf Wunsch des/der Bediensteten ist der Dienstausweis mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe die Personenbindung gemäß § 4 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, eingetragen.

(2) Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

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