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§ 3 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2019

Die Wort- und Zeichenfolge „2 oder“ in Abs. 3 Z 2 wurde durch den VfGH mit Ablauf des 30.6.2025 aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 167/2023) und mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt (vgl. § 31 Abs. 2).

2. Abschnitt

Finanzierung und Vermögen Finanzierung

§ 3.

(1) Zur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesagentur auf Basis des Vorhabensberichts gemäß § 12 Abs. 5 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr quartalsweise in vier Teilbeträgen vorschüssig bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen.

(2) Überschreitet der Betrag der in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) die in diesem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, so ist der Differenzbetrag auf die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehenen Zuwendungen anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob zum Ende eines Kalenderjahres eine solche betragliche Überschreitung vorliegt, ist dem Gesamtbetrag der in diesem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) ein allenfalls angerechneter Differenzbetrag aus dem vorherigen Kalenderjahr hinzuzurechnen.

(3) Sonstige Einnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 können insbesondere sein:

  1. 1. Zuwendungen des Bundesministers für Inneres aus Förderbeiträgen der Europäischen Union, die dem Aufgabenbereich der Bundesagentur zuzuordnen sind,
  2. 2. Ersatz der Kosten für Leistungen der Bundesagentur gemäß § 7, insbesondere Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 5, sowie
  3. 3. Pacht- oder Mieteinnahmen.

(4) Weist die Bundesagentur nach, dass sie überplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit die Bundesagentur die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Schlagworte

Personalkosten, Pachteinnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215344

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