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§ 4 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2019

Vermögensübertragung

§ 4.

(1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende bewegliche Vermögen, das mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) von dem gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung bestehenden Referat „Versorgungsleistungen“ verwaltet wird, geht mit diesem Zeitpunkt einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesagentur über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für bei Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) bestehende Verbindlichkeiten haftet der Bund nach den bisherigen Konditionen weiter.

(2) Das gemäß Abs. 1 zu übertragende Vermögen ist auf den dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 unmittelbar vorangehenden Tag anhand der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu bewerten. Die Bundesagentur hat dieses Vermögen mit den sich aus dem ersten Satz ergebenden Werten zu übernehmen. In weiterer Folge richtet sich die Bewertung dieses Vermögens durch die Bundesagentur nach den §§ 201 ff des Unternehmensgesetzbuches – UGB; dRGBl. S. 219/1897.

(3) Werden vor oder nach dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge (Abs. 1) andere Vermögenswerte im Wege der Einzelrechtsnachfolge vom Bund auf die Bundesagentur übertragen, so gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diese Vermögenswerte auf den dem Tag des Eintritts der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar vorangehenden Tag zu bewerten und von der Bundesagentur mit diesen Werten zu übernehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215345