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§ 2 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2019

Aufgaben der Bundesagentur

§ 2.

(1) Die Aufgaben der Bundesagentur sind

  1. 1. die Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, soweit diese dem Bund obliegt,
  2. 2. die Durchführung der Rechtsberatung
  1. a) vor dem Bundesamt gemäß § 49 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, sowie
  2. b) vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG,
  1. 3. die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG,
  2. 4. die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie
  3. 5. die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht

(2) Für die Aufgaben gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden.

(3) Die Bundesagentur hat die Aufgaben

  1. 1. gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Juli 2020 (Anm. 1);
  2. 2. gemäß Abs. 1 Z 2 ab dem 1. Jänner 2021;
  3. 3. gemäß Abs. 1 Z 3 ab dem 1. Jänner 2021;
  4. 4. gemäß Abs. 1 Z 4 ab dem 1. Jänner 2021;
  5. 5. gemäß Abs. 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2021

(_______________________

Anm. 1 verschoben auf 1. Dezember 2020, vgl. BGBl. II Nr. 211/2020)

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß § 28 zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Abs. 3 festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215343