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§ 28 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2019

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen

§ 28.

(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(2) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA‑VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.

(3) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA‑VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215369