vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2019

Befreiung von Gebühren

§ 27.

Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215368

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)